Gespräch mit dem Minister der Justiz vom 14.05.2024
Am 14. Mai fand kurzfristig ein Gespräch des Landesvorstandes mit dem Minister der Justiz, Dr. Benjamin Limbach, im Ministerium der Justiz in Düsseldorf statt.
Gegenstand des einstündigen Austausches war u.a. die Situation bei den Staatsanwaltschaften und die Auswirkungen auf unsere Berufsgruppe.
Die tatsächliche Belastung im Rechtspflegerdienst, verstärkt durch eine nicht abreißende Zahl von außerordentlichen Abgängen, stellt die Strafvollstreckung in NRW derzeit auf eine immense Herausforderung.
Folgende Punkte wurden schwerpunktmäßig erörtert:
Punkt 1.) Anpassung der Entlastungs AV
Es wird eine Öffnungsklausel bei der EntlastungsAV in NRW diskutiert.
Nach dieser Verordnung übernehmen zur Entlastung der Staatsanwälte und Amtsanwälte u.a. die Beamten des gehobenen Justizdienstes bestimmte Dienstgeschäfte.
Ursprüngliche Aufgaben von Staats- und Amtsanwälten sollen wieder durch diese bearbeitet werden.
Im Gespräch wurde mitgeteilt, dass die Öffnungsklausel bislang nicht aufgenommen wurde und sich derzeit eine Arbeitsgruppe mit dieser Thematik befasst. Ein Ergebnis liegt bislang noch nicht vor. Die Personalvertretungen sollen rechtzeitig beteiligt und einbezogen werden.
Nach Ansicht des DAAV NRW ist bei einer Öffnungsklausel darauf zu achten, dass ursprüngliche Aufgaben der Amtsanwälte auf die Amtsanwälte und ursprüngliche Aufgaben der Laufbahn 2.2 ausschließlich auf die Laufbahn 2.2 zurück übertragen werden.
Ziel ist es, die Berufsgruppe der Rechtspfleger zu entlasten.
Punkt 2.) Übertragung von Strafvollstreckungsaufgaben
Amtsanwälte sind in NRW von der Strafvollstreckung ausdrücklich ausgenommen, § 451 Abs. 2 StPO.
(vgl. auch Pollähne in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 451 StPO). Einen Änderungsbedarf sah der Minister nicht.
Eine Übertragung von Strafvollstreckungsaufgaben auf unsere Berufsgruppe über das BeamtStG ist nach Auffassung des DAAV NRW unzulässig und auch nicht sachgerecht.
Der überwiegende Anteil der Kolleginnen und Kollegen ist bereits Jahrzehnte nicht mehr mit Vollstreckungsaufgaben betraut gewesen oder hat nie Vollstreckungsaufgaben wahrgenommen. Die eingestellten Volljuristen im Amtsanwaltsdienst haben ebenfalls nie Vollstreckungsaufgaben wahrgenommen.
Die jungen Kolleginnen und Kollegen nach Ablegen der Amtsanwaltsprüfung sollen (Keine KANN-Vorschrift!) gem. § 29 APOAA ausschließlich mit Amtsanwaltsaufgaben betraut werden.
Punkt 3.) Anhebung der Wertgrenze
Eine Anhebung der Wertgrenze / Erweiterung des Deliktskatalogs im Bereich der Amtsanwaltschaft hat das Ministerium der Justiz im Gespräch derzeit im Hinblick auf die Belastung der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte ausgeschlossen. Allenfalls mittelfristig bei einer ausreichenden Personaldecke soll hierüber erneut nachgedacht werden.
Erörtert wurde auch die Arbeitsbelastung in unserer Sonderlaufbahn. Die Belastungsquote nach PEBB§Y liegt derzeit landesweit bei weit über 100%.
Ziel muss es sein, offenen Planstellen kurzfristig zu besetzen.
Kurz angesprochen wurde auch eine angedachte Kürzung von Stellen im Bereich der Rechtsreferendare. Mehr Sitzungsstunden können die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte in NRW neben ihrem üblichen Dezernat nicht leisten.
Im Haushaltsplan 2024 sind darüber hinaus 3 neue Zulagenstellen geschaffen worden.
Rainer van Wickeren für den Landesvorstand.